Besondere Geschäftsbedingungen für den Ratenausfallschutz
1. Annahmekriterien
(1) Arbeitsunfähigkeit
Angestellte: Der Abonnent muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abonnements länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber einer bezahlten Beschäftigung nachgehen. Der Abonnent darf keine Kenntnisse über eine absehbare länger andauernde Arbeitsunfähigkeit haben. Die Beschäftigung muss der Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit unterliegen. Ausgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse sind Saisonarbeiten sowie Arbeiten, die eine der in § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz genannten Voraussetzungen für Schwarzarbeit erfüllen.
Selbstständige: Sofern der Abonnent nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, muss bei Abschluss des Abonnements folgendes erfüllt sein. Selbstständige müssen mindestens 18 Monate selbstständig tätig sein und nicht vor einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe stehen. Eine versicherbare selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Abonnent aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (z. B. Gewerbe oder freier Beruf) seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet. Der Abonnent darf keine Kenntnisse über eine absehbare länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit haben. Der Abonnent muss des Weiteren über eine private Krankentagegeldversicherung verfügen.
Gewerbekunden: Versichert ist der gemeldete dauerhafte Fahrer des Fahrzeugs. Zum Zeitpunkt des Abschlusses muss der gemeldete Fahrer länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Gewerbekunden nachgehen. Der Fahrer darf keine Kenntnisse über eine absehbare länger anhaltende Arbeitsunfähigkeit haben.
(2) Arbeitslosigkeit
Angestellte: Der Abonnent muss zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abonnements länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei ein und demselben Arbeitgeber einer bezahlten Beschäftigung nachgehen. Der Abonnent darf keine Kenntnisse über eine absehbare Kündigung haben. Die Beschäftigung muss der Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit unterliegen. Ausgeschlossene Beschäftigungsverhältnisse sind Saisonarbeiten sowie Arbeiten, die eine der in § 1 Abs. 2 Schwarzarbeitsgesetz genannten Voraussetzungen für Schwarzarbeit erfüllen
Selbstständige: Sofern der Abonnent nicht in einem Angestelltenverhältnis beschäftigt ist, sondern einer selbständigen Tätigkeit nachgeht, muss bei Abschluss des Abonnements folgendes erfüllt sein. Selbstständige müssen mindestens 18 Monate selbstständig tätig sein und nicht vor einer bevorstehenden Geschäftsaufgabe stehen. Eine versicherbare selbstständige Tätigkeit liegt vor, wenn der Abonnent aus einer nicht sozialversicherungspflichtigen Tätigkeit (z. B. Gewerbe oder freier Beruf) seinen Lebensunterhalt erwirtschaftet.
Bei Arbeitslosigkeit gilt für Gewerbekunden, zum Zeitpunkt des Abschlusses muss der gemeldete Fahrer länger als 6 Monate ohne Unterbrechung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei dem Gewerbekunden nachgehen. Weder der Gewerbekunde noch der gemeldete Fahrer dürfen Kenntnisse über eine absehbare Kündigung haben. Die Beschäftigung muss der Beitragspflicht zur Agentur für Arbeit unterliegen.
(3) Der Abonnent beziehungsweise der gemeldete Fahrer eines Gewerbekunden muss bei Abschluss des Abonnements mindestens 18 Jahre alt und maximal 64 Jahre alt sein.
2. Leistungsinhalt
(1) Arbeitsunfähigkeit
Angestellte: Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Abonnent aufgrund von Krankheit oder Unfall seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend nicht mehr ausüben kann und sie auch nicht ausübt. Der Abonnent ist daraufhin von der Zahlung der Abo Prämie freigestellt. Die Freistellung erfolgt frühstens ab dem 1. Tag nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und wenn im Abrechnungsmonat Anspruch bestand.
Selbstständige: Haben ebenfalls Anspruch auf die Freistellung zur Zahlung der Abo Prämie ab 43. Tag der Krankschreibung, wenn sie mind. 42 Tage ununterbrochen krankgeschrieben sind. Voraussetzung hierfür ist das der Abonnent eine private Krankentagegeldversicherung besitzt.
Gewerbekunden: Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der gemeldete Fahrer aufgrund von Krankheit oder Unfall seine zuletzt ausgeübte berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend nicht mehr ausüben kann und sie auch nicht ausübt. Der Abonnent ist daraufhin von der Zahlung der Abo Prämie freigestellt. Die Freistellung erfolgt frühstens ab dem 1.Tag nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber und wenn im Abrechnungsmonat Anspruch bestand.
(2) Arbeitslosigkeit:
Angestellte: Eine Arbeitslosigkeit liegt vor, wenn der Abonnent ein versichertes Beschäftigungsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder unwiderruflichen Freistellung durch den Arbeitgeber, die nicht in dem Verhalten der versicherten Person begründet liegt, verliert und für die Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Abonnent wird daraufhin von der Zahlung der Abo-Prämie freigestellt.
Während der Arbeitslosigkeit muss der Abonnent bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet sein, zur Vermittlung zur Verfügung stehen, sich aktiv um Arbeit bemühen und darf währenddessen nicht gegen Entgelt tätig sein.
Die Freistellung zur Zahlung der Abo-Prämie beginnt, sobald dem Abonnenten der Bewilligungsbescheid über das Arbeitslosengeld I vorliegt.
Selbstständige: Der Abonnent muss eine versicherte selbstständige Tätigkeit aus wirtschaftlichem Grund oder wegen Insolvenz einstellen.
Bei einer selbstständigen Tätigkeit gilt die Freistellung zur Zahlung der Abo-Prämie mit dem Zeitpunkt der Einstellung aus wirtschaftlichem Grund, zu dem die erste Aktivität zur Einstellung der selbstständigen Tätigkeit (z.B. Gewerbeabmeldung, Kündigung der angemieteten Geschäftsräume, Verkauf von gewerblich genutzten Gegenständen) vorgenommen wird, im Falle der Insolvenz mit dem Datum der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung gemäß §§ 17-19 InsO als eingetreten. Die Freistellung zur Zahlung der Abo-Prämie beginnt, sobald dem Abonnenten der Bewilligungsbescheid über das Bürgergeld vorliegt.
Bei Arbeitslosigkeit gilt für Gewerbekunden, Wenn der gemeldete Fahrer durch Kündigung oder sofortige Freistellung nicht mehr für den Gewerbekunden tätig ist. Die Kündigung kann sowohl durch den Fahrer, als auch durch den Gewerbekunden (als Arbeitgeber) ausgesprochen werden. Abweichend zu Ziffer 2.a. besteht auch Versicherungsschutz bei einer Kündigung, die im Verhalten des Arbeitnehmers (Fahrers) liegt.
(3) Die Freistellung wird für Angestellte und Selbständige max. 12 Monate ausgezahlt, längstens bis zum Mietende von maximal 36 Monaten.
(4)Gewerbekunden dürfen das Fahrzeug des gemeldeten und gekündigten Fahrers zum Ende des Abrechnungsmonats auch innerhalb der Mindestvertragslaufzeit ohne Stornokosten zurückgeben. Abweichend zu Ziffer (3) erfolgt keine Prämienfreistellung.
3. Obliegenheiten
(1) Arbeitsunfähigkeit:
Angestellte, gemeldete Fahrer und Selbstständige müssen folgende Unterlagen vorlegen:
- Leistungsbescheid über Krankengeld bzw. Krankentagegeld,
- Nachweise der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere durch ärztliche Atteste,
- Des Weiteren können weitere Nachweise und Unterlagen zur Prüfung verlangt werden, wie z.B.
- Arztberichte
- Zahlungsnachweise für jeden Leistungsmonat
(2) Arbeitslosigkeit:
Angestellte und Selbstständige müssen folgende Unterlagen vorlegen:
- Bewilligungs- und Änderungsbescheide der Agentur für Arbeit bzw. des Job-Centers
- Arbeitsvertrag
- die Arbeitsbescheinigung
- das Kündigungsschreiben Ihres letzten Arbeitgebers oder Aufhebungsvertrag sowie
- gegebenenfalls das Ergebnis Ihres Kündigungsschutzprozesses
- Für Selbstständige gilt, wenn das Gewerbe abgemeldet, angemietete Geschäftsräume gekündigt oder der Verkauf von gewerblich genutzten Gegenständen erfolgt, muss hier ebenfalls ein Nachweis erfolgen,
- Des Weiteren können weitere Nachweise und Unterlagen zur Prüfung verlangt werden, wie z.B.
- Zahlungsnachweise für jeden Leistungsmonat.
Bei Arbeitslosigkeit müssen Gewerbekunden folgende Unterlagen vorlegen:
- Nachweis der Kündigung oder Vertragsaufhebung des gemeldeten Fahrers
(3) Bei Arbeitslosigkeit ist der angestellte oder selbständige Abonnent verpflichtet, unverzüglich nach Eintritt der Arbeitslosigkeit aktiv Arbeit zu suchen.
(4) Wenn der angestellte oder selbständige Abonnent wieder arbeitsfähig ist oder eine neue Tätigkeit aufnimmt, ist der Abonnent verpflichtet dies unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Leistungsfall muss unverzüglich gemeldet werden. Alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen müssen spätestens 90 Tage nach Erstmeldung vorgelegt werden.
(6) Falls der Abonnent den genannten Obliegenheiten nicht nachkommt, besteht keinerlei Verpflichtung zur Freistellung zur Zahlung der Prämie.
4. Leistungsausschluss
(1) Arbeitsunfähigkeit
- Wenn Sie oder der gemeldete Fahrer bereits 2 Wochen vor Buchung des Auto-Abos ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt waren.
- Arbeitnehmer in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen (Mini- Job), Selbstständige mit jährlichen Betriebs- oder Geschäftseinnahmen unter EUR 15.000 oder Arbeitsuchende ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld.
- Bezieher von folgenden Rentenleistungen: Erwerbsunfähigkeits-, Ruhestands- oder Altersrente.
- Arbeitsunfähigkeit über den letzten Tag des Monats hinaus, in dem Sie Ihr 67. Lebensjahr vollenden.
- durch chirurgische Eingriffe und medizinische Behandlungen, die nicht aus medizinischen Gründen durchgeführt wurden (z.B. Schönheitsoperationen).
(2) Arbeitslosigkeit
- Arbeitslosigkeit aufgrund eigenen Verschuldens oder eigenem Zutun des versicherten Risikos (inkl. Aufhebungsvertrag).
- Arbeitslosigkeit aus einer Beschäftigung, die befristet oder nicht sozialversicherungspflichtig ist oder nicht mindestens 15 Stunden pro Woche ausgeübt wird.
- Wenn Sie als Selbständiger keine 18 Monate tätig waren und hieraus nicht mindestens EUR 15.000 Betriebs- bzw. Geschäftseinnahmen pro Jahr erwirtschaftet haben.
- Bezieher von folgenden Rentenleistungen: Erwerbsunfähigkeits-, Ruhestands- oder Altersrente.
- Arbeitslosigkeit über den letzten Tag des Monats hinaus, in dem Sie Ihr 67. Lebensjahr vollenden.
- Für Gewerbekunden gilt abweichend zu Ziffer a folgendes: Die Kündigung kann sowohl durch den Fahrer, als auch durch den Gewerbekunden (als Arbeitgeber) ausgesprochen werden. Kündigungen die im Verhalten des Arbeitnehmers (Fahrers) liegt sind ebenfalls nicht ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist jedoch, wenn der gekündigte gemeldete Fahrer erneut und ohne Unterbrechung wieder im Unternehmen des Abonnenten eingestellt wird.
(3) Wenn Arbeitsunfähigkeit und -losigkeit unmittelbar oder mittelbar auf kriegerische Ereignisse, innere Unruhen, vorsätzlich herbeigeführte Krankheiten, Kräfteverfall, Selbstverletzung, Unfälle einschließlich ihrer Folgen oder versuchte Selbsttötung zurückzuführen ist.
(4) Der Anspruch auf Freistellung zur Zahlung der Abo Prämie erstreckt sich nicht auf die dem Abonnenten bekannten namentlich benannten Erkrankungen, wegen derer er in den letzten 12 Monaten vor Antragsunterzeichnung ärztlich beraten oder behandelt wurde. Diese Einschränkung gilt nur, wenn der Leistungsfall während der Vertragsdauer eintritt und dieser auf die genannten und bereits bekannten Krankheiten bezieht. Diese sind:
- Erkrankungen des Herzens, des Kreislaufs, der Arterien, der Venen: Koronare Herzkrankheit, Herzklappenfehler, Herz- oder Hirninfarkt, Durchblutungsstörungen,Thrombose, Embolie, Schlaganfall
- Geschwülste / Tumore: Krebs, bösartige Tumore, gut-/bösartige Hirntumore
- Erkrankungen der Atmungsorgane: chronisch obstruktive Lungenerkrankung / COLD / COPD
- Erkrankungen der Verdauungsorgane
- Leberzirrhose, chronische Bauchspeicheldrüsenentzündung
- Erkrankungen der Harnorgane: Dialysepflichtige Niereninsuffizienz
- Alkohol- und Drogensucht
5. Allgemeine Bestimmungen
(1) Der Abonnent stimmt zu, dass x-Mobility alle erforderlichen Unterlagen, die zur Prüfung erforderlich sind an die Zero Insurance Solutions GmbH weiterleiten darf.
(2) Zur Klärung der Freistellung zur Zahlung der Abo Prämie können weitere Nachweise verlangt und Erhebungen durchgeführt werden.
(3) Der Abonnent stimmt zu, dass Zero Insurance Solutions GmbH weitere Nachweise und Belege, die für die Leistungsprüfung erforderlich sind bei Ärzten, Behörden etc. abfragen kann. Hierfür entbindet der Abonnent diese von der Schweigepflicht.
Die AGB treten mit dem Abschluss des Auto-Abonnements in Kraft und gelten für die gesamte Abo-Dauer. Mit Abschluss des Auto-Abonnements erklärt sich der Abonnent mit den AGB einverstanden.